Rechts Ordnung.oder zu machen / vnd keiner Partheyen rahten vnd warnen / die sachenauch auß böser meinung nicht auffhalten oder verziehen/ auch die Vr-theil vnd bescheide / biß so lang dieselbe den Partheyen richtlich mitge-theilt werden / gentzlich heelen vnd verschweigen / darzu rechte vrkund /vmb sachen die vor mir als einem Scheffen gehandelt werden / entfan-gen / daruon gleübliche berichtung dem Gericht thun / vnd rechte zeugnuß / wie sich gebürt / tragen. Soll auch keine verschreibung / oder an-deren briefflichen schein ohn fürgehende verlesung / vnd ehe das inhaltderselben wahr befunden / ver siegelen. Auch deß Gerichts heimligkeitvnd anschläge niemand offenbaren / vnd sonst alles das thun vnd los-sen / das einem erbaren vnd auffrechten frommen Scheffen von Rechtvnd guter Gewonheit zustehet vnd gebührt. Alles trewlich vnd vn-gefehrlich.Eydt deß Gerichtschreibers.Cap. 6.) Eh N. gelob vnnd schwere zu GOTT / daß ich meinemAmpt soll vnd wil mit auffschreiben/ lesen vnnd andern& weß mir am Gericht befohlen wirdt / getrewlich vnnd⛪fleissig für seyn / auch die Brieff / vnd andere schrifftlicheVrkundt vnd Schein die ins Gericht gebracht werden /getrewlich bey dem Gericht bewaren / vnnd den Partheyen / oder nie-mands anders eröffnen / was von den sachen in rathschlag deß Rich-ters vnd Scheffen gehandelt wird. Daß ich auch die heimliche Ge-richtshändel niemandt offenbaren / lesen oder sehen lassen / vnnd keinCopey von den einbrachten Brieffen vnd Schrifften den Partheyengeben / ohn erlaubnuß vnd erkandnuß deß Gerichts / auch keiner Par-theyen wider die ander rahten oder warnen / vnd kein Geschenck nehmen / noch mir zu nutz nehmen lassen / wie Menschen sinne das erden-cken möchten / sonder mich meiner zugeordenter belohnung in jedererSachen benügen lassen / vnd daruber niemandt beschroeren / vnd allesanders thun / das einem fleissigen getrewen Schreiber zustehet / vnndgebürt / vermög der sonderlicher außgangner Gerichtschreiber Ord-nung. Alles ohn geferde vnd argelist.Eydt der ProcuratorenCap. 7.Ch N. gelob vnd schwere zu Gott / daß ich den Partheyen / dernSach ich angenommen/ oder annehmen werde/ trewlich vnndauff-
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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