Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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Blat.Elteren in was fällen / vnnd auß was vr-sachen geschehen möge.Entsetzen oder abtreiben deß Pechtersvor vmbgang der bedingter zeit / in was92.93fällen geschehen möge.Entsetzter soll vor allen dingen wiederrestituirt werden mit erstattung / etc. 96Entsetzung deß verbots / khommers o-der zuschlags.Epistola D. Hadriani die burgschaftbelangendt.Erbfell der Elteren vnd Verwandtenso noch zukünfftig / mögen durch die vn-mündigen nicht begeben / noch schuldtdarauff bekandt / oder verschrieben wer-den.Erbgifften such hernach vnder Gifften.Erbgifften müssen durch den jenigendem sie beschehen / angenommen wer-den.Erbgifften auß was vrsachen wider-ruffen / vnd auffgehaben werden mögen.Erbkäuff brechen pachtung.Erbkäuff seind vnnd bleiben bestendigvnd vnlößbar / ob schon das kauffgeltinden verschreibungen außgetruckt.Erbpachtungen erforderen schrifftli-che vrkundt oder verschreibung.Erbpächter mag ohne verwilligungseines Herrn seine gerechtigkeit niemandanders verkauffen oder verlassen / wiehinwiderumb der Erbpachtherr zu nach-theil deß Erbpächters auch nit thun mag.Erbpachtung soll nach Innhalt derauffgerichter Brieff vnd Siegel gehal-ten werden.Erbtheilung so die Elteren zwischenihren Kindern auffgericht / soll gehalten76werden.Erbtheilung zwischen den von der Rit-terschafft.Erbtheilung zwischen Schwesterenvnd Brüderen / so nicht von der Ritter-schafft.

Blat.Erbtheilung so einmal eingeraumbt /mögen nicht auffgelöset werden / sonferneiner vber die halbschiedt nit verfürtheilt.Erbung in absteigender Linien ohneTestament oder geschäfft der Eltern. 58Erbung der geeheligter Kinder durchnachfolgende Heyrath.Erbung der gemachten Vatter vnndMutter / wann die gemachte Kinder ohn64Leibserben abgiengen.Erbung vnd Succession in auffstei-gung der Linien / wie Vatter vnd Mut-ter jhre Kinder erben.Erbung oder Succession Anherrnvnd Anfrawen von beyden seiten in ihrerEnck elen verlassenen gůtern da Vattervnd Mutter verstorben. 65. 66Erbung oder Succession deß Vran-herrn oder Vranfrawen in ihrer Vren-ckel verlassenschafft.Erbung der Eltern in ihrer verstorbe-ner Kinder gütern mit derselben verstor-bener Brüder oder Schwester Kinder /oder deren Kindern.Erbung oder Succession Vatters o-der Mutter vnd anderer Eltern in jhrerKinder gütern / so sie sich in die zweyteEhebegeben.Erbung oder Succession auff die sei-ten.Erbung geschwesterten von einer sei-ten.Erbung oder Succession der Encke-len.Erbung Bruder vnd Schwester Kin-der jhres Vatters Bruder oder Schwe-ster in die Häupter.Erbung Brüder vnd Schwester kin-der mit jhrer abgestorbenen Vatter oderMutter Bruder oder Schwester in dieStämm / nach dem Edict deß Regimentszu Nuͤrnberg.Erbung oder Succession Beschluß /daß der nächst gesipt freund näichster Erbsey / vnd daß alle güter fallen vnnd erbensollen hinder sich an die nächste erben da-her sie kommen.Erbung