Blatvor dem endtlichen spruch tödtlich abge-hen würden / oder dem entscheidt auß e-hafften nit außwarten köndten.Compromisform. 167. 169Compulsorialform zu außbringungStatuten oder schrifftliche vrkunden.Compulsorial oder zwanckbrieffform / die Gerichtliche Acta dem Ap-pellanten folgen zulassen / mit ange-henckter inhibition oder peen. 180Constitution oder satzung Kayserl.Mayest. wie Bruder oder Schwester-kinder ihres Vatters oder Schwesterverlassene Erbschafft vnder sich theilensollen.Contracten in bezahlung gelehenesGeldts so nachtheilig vnnd wucherlichseynd verbotten.Curatoren ad litom oder Pflegerden Söhnen oder Töchtern ehe sie fünffvnd zwantzig Jahr alt / zu verordnen /die sie im Rechten vnd sonst vertretten/imfall sie mit keinen Vormündern ver-sehen.Curatoren sollen sich halten / vnd den37Eid thun wie die Vormünder.Curatorij, oder wie die Vermünderzu geben vnd zu bestättigen / form. 181Curator ad litem oder zum Gericht-lichen Krieg wie den minderjährigen zu-verordnen.Defensional oder Schutzarticul ein-bringungDiffamirter mag vmb ladung anhal-ten / daß diffamant oder kläger seine ge-rumthe forderung Gerichtlich einbrin-ge / oder demselben ein ewig stillschwei-gen auffgelegt werde.Diener such in Fürstliche Diener.Dienstgüter nit zuvertheilen.Eid der Richter.Eid der Scheffen.Eid deß Gerichtschreibers.Eid der Procuratoren.Eid der Gerichtsbotten.
BlatEidt der Vormünder oder Pflegerdamit doch die jenigen so durch die Elte-ren jhren Kindern verordnet / nit zubela-den.Eidt der Vnvermügligkeit oder Ar-mut.Eidt vor geferde deß Klägers vnd be-klagten / zu Latin genent Iuramentumcalumniae.Eidt der Zeugen.Eidt der geschehener beweisung zursteur, zu latin genent in supplementumprobationis.Eidt deß Actoris, so anstatt deß Cu-ratoris ad litem vnmündige Kinder inRechten vertrit.Eidt soll in sachen so nicht wie Recht /oder durch versehenliche vermutungenbewiesen / niemandt aufferlegt werden.Eidt wie dem kläger durch den beklag-ten anzubieten vnd heimzustellen. 40Eidt zu Latin genant Iuramentumdecisorium, zu welcher zeit zugestatten.welcher solchen Eidt vrbietig zu schwe-ren / wirdt nach dessen tödtlichen abgangfür geschworen geachtet.Eidt in malefitz oder peinlichen / auchin schmehe sachen nit zuzulassen.Eidt so willkührlich / zu Latin genantIuramentum voluntarium.Eidt der Lehenleuth.Eigene bekandtnuß / vnd was Richtervnd Scheffen sich darauff zuhalten. 22Eigene bekandtnuß in was fällen nitnachtheilig.Einkindtschafft wann vnd wie die be-redt vnd vffgericht werden wöge. 63Einkindschafft wann vorgenommen /soll die Succession vnnd Erbung vnderdenselbigen Kinderen nit ferner dann aufVatterliche vnd Mütterliche Erbschafftes were dann anders abgeredt / gezogenwerden.Enckelen erben an statt ihrer abgan-genen Elteren.Enterbung der Kinder / oder auch derElte-R iij