Cap.Blat Cap.Blatcij. Von Gifften.xviij. Wie es gegen den so ins Rechtciij. Von Pfandtschafft.geladen / vnd vngehorsamblich außblei-ciij. Von Schuldt dnd gelehntembet / soll gehalten werden.Gelt oder anders.xix. Wann die Partheyen nit in eyg-cv. Von Bürgschafft.ner Personen / sondern ihre Anwälde er-cvj. Von Pachtung.scheinen würden.evij. Von järlichen Zinß oder Rhen-xx. Erscheinen vnd vortrag deß Klä-ten auß anderer Leut Gutern.gers / auch antwort deß Beklagten.cviij. Von Spolio vnd entwerung /vnd dero restitution in gemein.xxj. Von dem Eydt vor geferde / zuLatin genent Iuramentum Calum-nix.j. Lehens Ordnung anxxij. Eydt vor geferde deß Klägersden Manhäusern.vnd deß Beklagten.ij. Von Befelch deß Statthalters.xxiij. Von Bewerung der dargetha-ner Klag / auch gegenklag oder schutzre-iij. Wie die Belehenung geschehende / Dergleichen von vorstellung / anne-soll.mung vnd verhör der Zeugen.ſv. Von dem Lehenrechten.100xxiiij. Von eygener bekantnuß. 114v. Von verwarung vnser als deß Le-xxv. Von Vermutungen.henherrn Hochheit vnd Gerechtigkeit.xxvj. Von dem Eydt der geschehener102beweisung zu stewr / zu Latin genent In-vf. Won dem Lehen vnd Gerichts-supplementum probationis.buch / vnd deß Lehenschreibers Befelch.xxvij. Von öffnung vnd publicationder Zeugensage / auch beschluß der sa-vij. Gelübde der Statthalter.104chen.viij. Gelübde der Lehenschreiber. 105xxviij. Von execution vnd vollnstre-fr. Eyd der Lehenleuth.ckung der Vrtheil.x. Wie Vollmacht zu geben.xxjx. Wie von Endt vnd Beyurthei-xj. Auffschreibung der Belehenunglen soll vnd mög appellirt werden. 117106xxx. Von nichtigkeit der Vrtheilen.xij. Wie die Reuersalen zu geben. 106xiij. Reuersal wann das Lehen / oderxxxj. Welcher gestalt von der Execu-ein theil darvon zu versetzen oder zu be-tion außgesprochener Vrtheil appel-schweren vergont.lirt werden möge.xjv. Wie auffdrachten zuzulassen /xxxij. Von Newerungen vnd atton-vnd in das Lehenbuch zuschreiben. 107taten.xxxiij. Von den fatalien vnd wie die-selbe zugelassen.Gerichtlicher Process inxxxiiij. Von fertigung der Acten. 120den Lehensachen vor Statthalter vnndMannen von Lehen / vnd erstlichxv. Wie das Mangericht besetzt vndVon den Hoffsgedin-angestelt werden soll.108gen vnd Lactbencken, gemeiner Befelchxvj. Von Vorsprechern.108an alle Amptleuthe vnd Befelhaber bey-xvij. Von Citation oder Ladung.der Fürstenthumben Gülich vnd Berg.wie die erkendt vnnd verkündigt werdensoll.109Noch
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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