Blat.Noch ein ander gemeinBefelch / die anstellung der Scheffen anden Hoffs vnd Lactgedingen betreffend.Der GerichtsPersonenvnterhaltung vnd gefälle / vnnd erstlichRichter vnd Scheffen.schlafen.er.Vorsprecher.Innhalt etlicher derRechts Ordnung vnnd Proces halberhievor zu verscheidenen zeiten außgan-gener Edicten vnd Befelchen / vnd erst-lichExtract deß am fünfften Julij / An-norc. lxi. der Appellation halber auß-gangenen Edi-Befelch an die Schultheissen / Schef-fen vnd Gerichtschreiber der Hauptge-richter beyder Fürstenthumben Güli-vnd Berg / allerhandt vnordnung vndvnrichtigkeit betreffend.An alle Gülichische Amptleuth vnndBefelchhaber / daran zuseyn / daß einemjeden fürderlich / schleunig / vnd vnpar-theyisch Recht widerfare / auch niemandvber die verordnete Tax der Gerichts-verfälle beschwert werde.Befelch an alle Vögte / Richter /Schultheissen / Scheffen vnd Gericht-schreiber / von wegen allerhandt vnord-nung / nulliteten vnd vnrichtigkeiten / sobey den Actis befunden. 132 136Edict das Priuilegium der Appella.tion, da die Hauptsach vber sechshun-dert Goldgülden nit wert / auch in ludi-134cijs possessorijs belangend.Edict, antreffend die Appellationesvon den Hauptgerichtern / da die Haupt-sach fünff vnd zwantzig Goldgülden nitwerth / vnd die sonst freuelhafftig vorge-nommen.Ein ander Edict von wegen der Ap-
Blat.pellationen von dem Hauptgerichternan das Hauptgericht zu Düsseldorff dadie Hauptsach fünffzig goldgülden nichtwerth.139Der GerichtschreiberOrdnung.Anweisung vor die Gerichtschreibervnd Notarien ins gemein.149Edict von examination vnd appro-bation der Notarien.Edict mit inferirtem KeyserlichenPriuilegio de non arrestando nec e-uocando.Zwey Edicta wegen Reduction derPension161 163Edict wegen der Appellation vonVrtheilen in immissionsachen. 164Allerhand formen so beydem Gerichtlichen Proces vorfallen /vnd erstlich gemein gewalt.166Gewalt zu Latin genent Actorium,so die Vormünder von wegen ihrerPflegkinder geben.Compromiss.Ein ander form eines Compromiss.Zusatz der geltpeenen / damit die Com-promissen desto mehr bestättigt. 169Compromissarien oder Scheidts-freunde Laudum oder spruch.169Form eines Vidimus.170Vnterschrifft eines Vidimus. 171Ein ander form eines Vidimus. 171Citation, wann einer den Kommerentsetzt / vnd sich zu Recht erbotten / aberdoch zum ersten nicht erschienen. 172Ladung zu sehen vnnd hören daß derKläger in die streitige Güter ex primoDecreto, oder auß der erster erkandtnußeingesetzt werde.Ladung zu sehen vnnd hören / daß derKläger in die streitige güter ex secundoDecreto, oder auß der zweyter erkandt-nuß einzusetzen.Commis-