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auftrat. 1 ) Aehnliches scheint Philip}) in betreff Brunos ver-langt zu haben. Auch dieser ist von Augsburg nicht mehr inseine Diözese zurückgekehrt, sondern ging mit den Kardinälen,die unmittelbar darauf Deutschland verliessen, 2 ) nach Italien.Er soll dem Könige zuvor geschworen haben, mit allerEnergie seine Sache bei Innocenz zu vertreten und wennmöglich sowohl ihm als Adolf die päpstliche Gnade zu er-wirken. Am 20. März 1208 findet er sich nachweislich inRom. 3 )
Adolf verweilte noch bis zum 10. Dezember in Augs-burg; 1 ) dann wird auch er aufgebrochen sein, um zur be-stimmten Stunde dem Papste sich vorstellen zu können. 5 )Bei dem Prozesse, der nun vor der römischen Kurie zwischenden beiden Erzbischöfen geführt wurde, und zu dem auchSigfrit von Mainz, Johann von Kambray und Heinrich, Scho-laster von St. Gereon, die einstigen Bevollmächtigten desPapstes, als Zeugen geladen waren, behauptete Adolf, unge-recht verurteilt worden zu sein, weil die genannten Richternicht der Rechtsordnung gemäss vorgegangen seien, sondernvon vornherein gegen ihn Partei ergriffen und nur auf Grundgefälschter, wenigstens sehr verdächtiger Vollmachten seineAbsetzung verfügt hätten; er bat daher den Papst um Wieder-einsetzung und gelobte, sich in allem anderen seinem Willenzu fügen. Doch die Zeugen verwahrten sich energisch gegensolche Beschuldigungen und erklärten alles für Lüge und
1 ) Chrou. reg. Col. zu 1207. Reg. de ueg. imp. no. 144. Ficker, reg.imp uo. 169.
2 ) Dieselben siud seit 11. April 1208 zu Rom Zeugen in päpstlichenUrkunden. Potthast, reg. pont. Rom. 1, 462. 463.
3 ) Chron. reg. Col. zu 1207. Auu. Col. Max. p. 822. Reg. de neg.imp. no. 142; Ennen u. Eckertz II, 31.
*) Ficker, reg. imp. no. 171.
! >) Die Notiz der Ann. Col. Max. p. 822, dass Adolf erst mit denköniglichen Gesandten nach Rom gegangeu sei, ist insofern bedenklich,als diese uoch am 6. Febr. 120S in Deutschland weilten (Ficker, reg.imp. no. 179), Adolf aber binnen Monatsfrist nach Lösung des Bannes,also spätestens Anfang Januar zum apostolischen Stuhle kommen sollte.
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