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zahlreich in Worms eingefunden hatte, 1 ) vorläufig wenigstensdas Ansinnen der Legaten zurückzuweisen und Bruno nichtder Haft zu entlassen. Auch schien es ihm bedenklich, denErzbischof freizugeben, bevor Otto nicht förmlich auf dieKrone Verzicht geleistet hatte. Das einzige, wozu er sichverstand, war eine Milderung der Haft, doch zog er diese Ver-günstigung wieder zurück und liess ihn nach Kotenburg an derTauber in engeres Gewahrsam bringen, alsdie Verhandlungen mitOtto ohne Resultat blieben. 2 ) Erst der Tag zuAugsburg(30.Nov.)brachte in der Kölner Bischofsangelegenheit eine weitereFörderung. Durch Instruktion vom 1. November hatte Inno-cenz endlich seine Gesandten bevollmächtigt, Adolf, den ein-stigen Erzbischof von Köln, vom Banne zu lösen, nachdem erin öffentlicher Versammlung vor Klerikern und Laien per-sönlich in ihre Hände den Eid geleistet habe, dem römischenStuhle in allem zu gehorchen, weswegen er einst exkommu-niziert worden sei. 3 ) Das im Verein mit dem versöhnlichenTone, welchen der Papst in seinem ersten Schreiben anPhilipp anschlug, bestimmte auch diesen zur Nachgiebigkeit.Zugleich mit Adolfs Aufnahme in die Kirchengemeinschaft er-folgte auf dem Augsburger Reichstage die Freilassung Brunos. 4 )Um aber die Kölner Diözese vor neuen Wirrnissen zu be-.wahren, machte der Papst jenem zur Bedingung, binnenMonatsfrist vor seinem Richterstuhle zu erscheinen und biszur Fällung des Endurteils auf keinen Fall das Erzbistumzu betreten. Doch Hessen es die Legaten geschehen, dass eram Hofe wieder als vollberechtigter Erzbischof von Köln
') S. die Zeugenreiheu bei Ficker, reg. imp. no. 154—158.
2 ) Arn. Lub. VII, 6. 7. vgl. Wiukelraann I, 422. 2.
:> ) Reg. de neg. imp. no 144.
*) Ann. C'ol. Max. p. 822. Damit stimmt, dass Adolf schon amG. Dezember als Erzbischof neben den Legaten Zeuge ist und zwar einerin Augsburg ausgestellten Urkunde Philipps, wodurch zugleich die Nach-richt der Chron. reg. Gol., dass die Lösung Adolfs vom Banne circafestum s. Lueie (13. Dezeinb.) apnd Quedilinbnrg erfolgt sei, sowohl demOrte als der Zeit nach als falsch erwiesen wird.