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Gebiet einzufallen, Herzogenbusck niederzubrennen, desHerzogsBrüder Wilhelm von Parweys nebst dem Herrn von Kuikund vielen anderen Rittern gelangen zu nehmen und unermess-liche Beute fortzuführen. Nicht mit Unrecht argwöhnteHeinrich, dass der Gehlerer dabei seine Hand im Spiele habe,brach sofort die Friedensunterhandlungen ab, setzte demRuhestörer nach, vernichtete bei Huysden an der Maas seinHeer und nahm ihn selber gefangen. Das alles geschah nochvor dem 8. September. 1 ) Dann brach er gegen den Haupt-übelthäter, seinen ungetreuen Lehnsmann auf. Am 14. mar-schierte er in das Land des Grafen ein und liess ihm amfolgenden Tage durch ein Mannengericht wegen Untreue allebrabantischen Lehen absprechen. In dieser Not blieb demBedrängten nichts übrig, als sich zu unterwerfen. Wiedertrat König Otto, der päpstliche Legat und Erzbischof Adolfsowie die übrigen Fürsten für ihn ein; aber die Bedingungen,die er jetzt eingehen musste, waren ungleich schwerer, wiedas erste Mal. Nicht nur seine brabantischen Lehen, sondernauch die, welche er vom Reiche und der Kölner Kirche trug,sollten im Falle einer nochmaligen Untreue an Herzog Hein-rich fallen; ausserdem verpflichtete er sich, an einem vondiesem bestimmten Tage nach Löwen zu kommen, um dortfür seine Widersetzlichkeit und seinen Ungehorsam Genug-thuung zu leisten; bis dahin mussten die genannten Vermittlerfür die richtige Einhaltung des Vertrages bürgen. 2 ) Wirklick
!) Chron. reg. Col. zu 1202; Reiner p. 655. Ann. Egmund. M. G.16, 473 geben die Zeitbestimmung: „aute nativitatem Dei Genitricis",welche durchaus richtig und kein Irrtum für conceptio ist, wie Winkel-mann I, 250. 1 will, und den Ort der Schlacht. Nach Dynt. chron.Brab II, 132 hätte Dietrich ausser Orten = Urtiua silva = Herzogen-busch noch Tiele verbrannt.
2 ) Chron. reg. Col. zu 1202. Der Vertrag bei Sloet I, 407, Dyut.chron. Brab. II, 137, Wauters, table chrouol. III, 183, zwar ganz ohneDatum, aber zweifellos hierher und nicht mit Wiukelraann II, 531 inden November 1203 zu stellen, wenn man die Bestimmung desselbeu:„dominus dux pro voluntate sua comiti diem prefiget, ad 'quem veuietcomes satisfacturus duci" vergleicht mit der Nachricht der Chron. reg.,