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stellte sich zur festgesetzten Zeit Graf Otto in Begleitungdes Königs, des Kölner Erzbischofs und Adolfs von Bergdem Herzoge in Löwen, und der ganze Streit schien damitglücklich zum Austrag gebracht zu sein, als plötzlich durchMassregeln Heinrichs misstrauisch gemacht der Erzbischofmit seinem Berger Vetter zur Nachtzeit aus der Stadt ent-floh- Nun argwöhnte der Herzog seinerseits Verrat, erklärtealle Abmachungen für null und nichtig und behielt den Grafenals Gefangenen bei sich. Doch kam es bald nachher zwischenbeiden zu einem gütlichen Ausgleich. Otto erkannte die Be-stimmungen des ersten und zweiten Maastrichter Vertrages inbetreff der Lehen an und zahlte ausserdem als Schadenersatzeine Summe von 6000 Mark; die Verheiratung eines seinerSöhne mit einer Tochter des Herzogs besiegelte für immerden Frieden. Auch Dietrich von Holland erkaufte für 500Mark und die Abtretung von Gertrudenburg Freiheit undFrieden. 1 ) So war die geldrisch-brabantische Frage zu all-
dass der Herzog sich zur Verzeihung verstanden hätte auf Bitten desKönigs, des Erzbischofs und anderer Pursten „hac tarnen conventione, utipsum comitem die designato sibi satisfacturum Lovauie exhiberent."
] ) Chrou. reg. Col. zu 1202; Sloet Oorkd. I, 409. Zwar ist dieseletzte Übereinkunft aus dem Jahre 1203 datiert, was Winkelmann I, 311veranlasste, die Fehde zwischen Brabaut und Geldern noch einmal imHerbste 1203 aufleben zu lassen, doch bezieht sich die Zeitangabe nebstdem Orte der Ausstellung Löwen gewiss auf die Ratifizierung desVertrages, denn ausdrücklich lassen Ann. Col. Max. p. 810 den König,den Legaten und Erzbischof Adolf erst nach völliger Wiederher-stellung des Friedens aus Maastricht nach Köln zurückkehren und zwarim Jahre 1202, und auch Ohron. reg. Col. zu 1202 deutet an, dass dievöllige Versöhnuug der beiden Streitenden noch im Jahre 1202 stattfand,weun sie bald nach der Gefangennahme des Grafen Otto eine Versamm-lung geschehen lässt, infolge welcher derselbe seine Freiheit wiederer-langt. Die am Schlüsse hinzugefügte Bemerkung des Vertrages: „Hecfacta sunt et ordinata ad peticionem et sub testimonio totius ecclesiaeColoniensis et priorum" weisst hin auf die vermittelnde Thätigkcit desKölner Erzbischofs und seiner Geistlichkeit. Mag immerhin im einzelnenbezüglich der Zeitfolge mauches uugewiss bleiben, da die einschlägigenUrkunden gar nicht oder ungenügend datiert sind, soviel ich klar nach dem,was wir aus der Chrou. reg. erfahren, dass die ganze, brabantisch-gel-