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zu retten, wenn er vorher zum Sieger überging. 1 ) Da griffunerwartet der Papst ein.
Innoceuz hatte dem deutschen Thronstreit gegenüber bis-her eine zuwartende Stellung eingenommen. Erst im Mai1199 trat er aus seiner Zurückgezogenheit heraus. „Mit Be-trübnis habe er dem verderblichen Streite im Reiche zuge-sehen, schrieb er damals den deutschen Fürsten, und forderesie ernstlich auf, endlich einmal der Zwietracht ein Ende zumachen, wo nicht, so werde er, der nach den Worten desPropheten gesetzt sei über die Völker und Königreiche, aus-zureissen und zu zerstören, aufzubauen und zu pflanzen, dem-jenigen seine Huld zuwenden, für welchen die grössere An-zahl seiner Anhänger und seine eigenen Verdienste sprächen. 2 )Auch schickte er jetzt die Gesandten König Ottos zurückund sprach in dem Briefe, welchen er ihnen an ErzbischofAdolf mitgab, von der guten Aufnahme, die sie bei ihm ge-funden hätten, hütete sich jedoch, bestimmte Zusagen zumachen: „Er werde sich gern nach Möglichkeit für seinenteuersten Sohn Otto bemühen in der Hoffnung, dass der-selbe sich auch ferner als ein gehorsamer, der römischenKirche ergebener Fürst beweise. 3 ) Der Papst wartete offen-bar nur auf günstige Nachrichten aus Deutschland, umsich sofort für den Weifen zu erklären, aber dieselbenkamen nicht, überhaupt keine offiziellen Mitteilungen. Nur
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*) Einzige Quelle über die Haltung Adolfs siud Ann. Col. Max.p 808; doch findet sich bei Lac. I, no. 568 eine Urkunde Adolfs ausdem Jahre 1200 mit dem merkwürdigen Datum: „regnante domino nostroJesu, cui est honor et imperium per iufinita saeeulorum saecula. Siedürfte mithin gleich in den Anfang des Jahres zu setzen sein. Es istüberhaupt auffällig, dass sich in keiner Urkunde des Erzbischofs dieDatierung nach den Regierungs jähren Ottos findet, während unter derRegierung Kaiser Heinrichs und später nach seinem Übertritt zu Philippjede Urkunde diese Zeitbestimmung hat. Imponierte ihm Otto, den eram ende doch nur als sein Geschöpf und williges Werkzeug betrachtendurfte, so wenig?
2 ) Reg. de neg. imp. no. 2.
3 ) Reg. de neg. imp. no. 11 vom 20. Mai 1199.
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