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Der hohe Adel im Leben des mittelalterlichen Köln.
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1475 die Stadt zu einer freien Reichsstadt erhob, 1 ) doch auchdamit war die Stadt von dem Erzbischofe rechtlich nicht völligunabhängig geworden. Das hat die Reichsstadt überhaupt nichterreicht. Die Reihe der Erzbischöfe enthält doch zu wenigeVerwaltungsgenies, um die aufstrebende älteste deutsche Groß-stadt niederzuhalten und die erzbischöflichen Rechte entwickelnzu können, es bröckelte immer mehr ab, nur das hohe Gerichtblieb unbeschädigt erhalten.
Unser Überblick hat gelehrt, daß wenigstens ein Amthochadligen Standes sich bis zum Ende des 13. Jahrhundertserhalten hat, das Burggrafenamt. Doch nicht in der Naturdieses militärischen Amtes lag es, daß es einem Hochadligenvorbehalten wurde. Der zwingende Grund lag vielmehr in dermit diesem Amte verbundenen hohen Gerichtsbarkeit des Grafendes Kölngaues. Es war eine innerliche Notwendigkeit, dasAmt des Richters über Leben und Tod einem Gliede des höchstenGeburtsstandes vorzubehalten. Die trefflichen Forschungen vonRietschel haben gelehrt, daß das hohe Gericht in der einheit-lichen Gerichtsgemeinde, der deutschen Bischofstädte mit Aus-nahme von Köln und Magdeburg dem bischöflichen Großvogteunterstand. 2 ) Diese aber gehörten ebenso dem hohen Adel anwie die Burggrafen von Köln und Regensburg.
In den deutschen Bischofstädten hatte der hohe Adel zweiStellungen, in Straßburg deren drei, in Köln unter allen deutschenStädten allein noch mehr Stellungen, die nur dem hohen Adelzugänglich waren. Das eine war der Bischofsstuhl selbst,doch wurde das Vorrecht des hohen Adels seitdem die Dom-kapitel wählten, vielfach durchlöchert, blieb in Köln und Straß-burg jedoch erhalten — aber in beiden Städten waren dieBischöfe fast Fremdlinge geworden, sie hatten ihre Residenzenin Bonn-Brühl und Zabern. Die andere hochadlige Positionwar das hohe Gericht, das mit Ausnahme von Regensburg vom
*) Kisky, Die Erhebung Kölns zur freien Reichsstadt,des Kölnischen Geschichtsvereins 1 (1912).
*) Eietschel S. 303.
Jahrbuch
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