Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
354
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Beylagen.354für-enlichoder fuͤr sich selbs, die mit Richterlichkeitwenden würden, dieselben sollen unverzüg-wie vor steet, gewisen, und der gebeten Co-und Schaden halben von solchen Richterlund ob das über Bitt mit Stillschweigen übeschritten von denen Richtern ad quem, darumnityeder mals waz Recht ist, erkennt werden,Sachenwere dann den Clegern Rechts geuerlichCon.verholffen, und verzogen, oder dieundgeistlich, oder von Verwuͤrckung, odertracten von Rechts wegen dahin gehoͤrigdie Habe und Gueter in denselben Gerichten ge-zeichnlegen; und dieweil auch der teutsch Orden dassten,sein weitleuffig hin und wider im heiligenligen hat, deshalben gedachtem Unsermtleuund seyen Landt=Commenthurn, StatthaltetlundCommenthurn, Hauß-Commenthurn,then, Richtern: ind Unterthanen beschwer-geuerlichen diesen unsern Keyserlichenalblenthalben zur Notdurfft zu gebrauchen.chtscken, mainen Wir, und wollen, daß allent-len,inner= und ausserhalb Rechts und Ge-Hoff-nem yeden Urkundt darvon unter einsPrelaten, Graffen, Freyen, HerrnLand= geistlichs oder Stattgerichtsund Insigel ausgangen, gleich als demginal, genzlicher und vollkommener Glaub 9Wirgeben werden soll, alles und jedes wieNamen hat, und haben mag, welchesendeauch für austruckt, cassirt, und vernichtsoll,ben wellen, ob auch von demselbigenwiderlich und nambhafftig Meldung geſcheh