Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
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204
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Siebenzehntes204ungterlichen Erbschaft angesehen, und die Fderer übrigen erwartet habe. Dahero dienehmung ꝺer gegebenen Sachen und ꝺaruͤtertheilte Quittung nicht einmal so weitEtenchen, daß die Genehmhaltung des Testam-ita co-daraus sicher möge hergeleitet werden.factum, ex quo ratihabitio colligitur,paratum esse debet, ut ex eo de mente ratisbentis certo constet. Nam si dubium estaliam partem explicari potest, eam potius inpretationem capi oportet, quae facienti prodxellanLEYSER cit. Spec. 345. med. 8.Zu geschweigen annoch, daß der Apfeydlich bestättigen wolle, vor ErhaltungSachen und Ertheilung der Quittungstament nicht einmal gesehen zu haben.18.Welchemnach dann zu sprechen wäredurch Richter voriger Jnstanz uͤbel geu-wohl davon provociret, derowegenUrthel zu reformiren, also, und dergestaltdaß das von dem abgelebten Conralsche26ten Sept. 1727 errichtete TestamentEgültig zu erklären, dessen hinterlassenezu ddes Appellantens Ehefrau, als zweiallatTochter zuzuerkennen, und der Ap-edochren Herausgebung mediante juramenfestationis anzuweisen, demselben dabey,sein Gerechtsam, welches er wegen UnterlIcelldes Vaters, und Erziehung der AppellantEhefrauen zu haben vermeynet, vorzubei-sodann die dahier aufgegangene KostenXVIII.einander aufzuheben seyen.