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3 (1762)
Entstehung
Seite
198
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Siebenzehntes198IOEHMER Exercit. ad m. Tom. IV. Exer-cit. LXXV. §. 35.Andern Theils ist auch dahier nicht ein einigsondern zwey Zeugen vorhanden, welche ganzMichund zumalen nicht übereinstimmen.kan dem erstern so wenig dann dem andernglaubet werden, sondern entkräftet vielmehrAussage des einen, das Zeugniß des andern.daß§. 13.Hieraus fliesset nun von selbsten,ganz ohnerheblich seye, wann der App-der den zweyten Zeugen einwenden will,anbeyderselbe ein Stuck Landes zweymal,nemlich, und gerichtlich verpfändet verkaufet,esetztGfremde Sachen, als die seinigenund folglich keinen Glauben hätte.alsdannes wäre dieses alles erweislich, und darum derBeweisZeug völlig zu verwerfen; so bliebemalennur ein einziger Zeug übrig, mithin derumentnichts destoweniger unvollkommen,jene Rechtsstellen, quod verbis ialletamdiu, donec contrarium probetur,Cod.dendum.BRUNNEMANN ad L. 18. num.tatende probat.juterquod in instrumento antiquo ob difprobationis solennitas intrinseca etiamvenisse praesumatur.nenGAIL Lib. II. Obs. 71. num. 7.cap& quod in dubio conjectura pro