179Stück.Woraus sich dann der Schluß von selbsten ma-het, daß gleichwie die baldige Eröfnung derer Te-ſtamenten zum Vortheile der Schatzkammer, undhiverweilter Erhebung des zwanzigsten Theilsbefohlen, und desfalls eine kurze Frist vorbe-stimmet worden; also der Testirer die bestimm-Zeit so wenig verlängern und abändern, alsnig verbieten und verhindern möge, daß derzwanzigste Theil von seiner Erbschaft nicht soll-gegeben werden. Etenim nemo potest intestamento suo cavere, ne leges in suo testa-mento locum habeant.55.7. de legat.1.§. 7ist zwar nicht ohne, und aus denen Ge-ten derer Gesetze zur Genüge bekannt, daßJulia de vicesima von den nachherigengebern, wie auch das Edictum Divi Ha-von dem Kayser JUSTINIANO seye auf-oben und abgeändert worden. Inzwischenst es so weit davon, daß dasjenige, so we-Eröfnung derer Testamenten verordnet wa-zugleich mit aufgehoben worden, daß viel-die Gesetze selbsten das gerade Wider-deutlich genug belehren und bestätigen.nibus (heisset esL. I. π. Testam. quemadm. aper.unque desiderant tabulas testamenti in-vel etiam describere, despiciendi,escribendique potestatem facturum se praetortur.Desgleichen besagetui-M
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