Zwölftes128eröfnete, und gleichfalls zum GrundsteineRestitutorii gelegt werden wollende UrthelLit. A. & sub N. 9. anlanget, so kanmeines wenigsten Orts nicht ermessen, wa-N.1Stift damit ausrichten wolle. Laß seyn /Vermög der Anlage sub Lit. C. & subdie nemliche Positiones, welche von demseyn /gistrat zu S. dahier, von dem Antonerwieder Nunciatur übergeben worden; laßse andaß (wie durch die Beylage sub N. 11hier,sen werden will) der Anton F. nochhabe;dere Beweggründe, als der Magistratbey dem geistlichen Richter angefül-fantlaß seyn, daß alles dieses durch obangeUrthel seye verworfen worden; so magErkenntniß jedoch dahler nicht das aller-akantbewürken. Theils sind jene Gründedie Urthel gebauet, dahier ganTheils ſpricht von ſelbſten, daßstärkere Beweisthümer, als in postkeinefordert werden. Dahero auch sichfolgern läßt, daß dasjenige, so inverworfen worden, in possessoriociarimüsse verworfen werden; zumalen mitBebekannt, wasmassen in materia be-ultimi actus das possessorium ingründen. Ueberdies ist auch von soththel würklich provociret, und die Proceßnet, mithin alle Würkung der Urthel bisaufgeschoben.§. 7.Ohne ist zwar nicht, und schreibeandern
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