Fünftes60§. quibus ita & ex l. testamento §. Sejo ff. de legi-2. Dahero die rückgefallene Antheile keinenandern, dann dem eingesetzten Erben zuwachmögen; zumalen eines Theils die Teſtirersen mehr, als alle übrige geliebet, und denenben merklich vorgezogen. Andern Theils auchden einen Legatarien von dem Antheile derctadern dadurch ausdrücklich ausgeschlossesie einem jeglichen nur einen graden vierten Te-vermachet haben.§. 17.G.Zudeme ist dem GeistlichenHauptsumme, sondern nur und plattedie Zinſe, ꝺesgleichen ꝺen mit keinenversehenen in so lange, und bis darander erweckt haben werden, die Zinſeworden. Einwelches die dürren Wortestaments so klärlich anweisen, daß selbiges derbreitern auszuführen nur ein blosserseyn würde. Mithin muß auch dahier aller-ges eintreffen, was inL. II. π. de Vsufruct. accrescend.edítversehen, nemlich: cum singulis ab hsingulis ejusdem rei fructus legatur;rii separati videntur non minus, quamportionibus, duobus ejusdem rei frugatus fuisset. Vnde fit, ut inter eoscrescendi non sit. Wenigstens sehe ichOrts nicht, was zwischen dem in obangwärtignem Gesetze erwehnten Falle, und den
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