Druckschrift 
3 (1762)
Entstehung
Seite
58
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Fünftes58statt habe, si alter deficiat, quia aut spreve-rit legatum, aut vivo testatore decesserit,vel alio quoquo modo defecerit§. 8. Institut. de legat.Et quidem in universum oportet, legatumut nullquod alteri accrescat, ita defecisse,autprorsus jure amplius niti possit legatarius,nihil omnino supersit juris aut agendi,verh.retinendiBALDUINUS ad Instit. cit. §.defecerit.einenDa nun in untergebenem Falle keiner derergatarien abgegangen, sondern ein jederAntheil angenommen und Zeitlebens genossen /so ergibt sich ganz klar, daß es nicht sowohl aufdas Anwachsrecht, als vielmehr darauf ankom-me, was die Testirere durch den Ruckfall ge-wollt, und zu wessen Vortheile sie dascommis zugesetzet haben.15.ErachtErweget man nun den Innhalt desmenments ein wenig reiflich, so ist meinestens daraus die Meynung sattsam zu entneh-(weichErstlich verordnen die Testirere, daß dienannten vier Legatarien die 2266 Rthlr.jedem dererselben zu einem graden viertenlegirt und vermacht worden) haben und untersttheilen sollen. Diesemnach fügen siedannnoch hinzu, daß gleichwie die Agnes