Stück.19dem Richter darüber nicht erkennet, oder ge-ertheilet werden solle. Da nun jenes Bünd-kraft wessen die verfallene Zinse zurHauptsumme gemacht werden, nach den ge-meinen Rechten ohnziemlich und unerlaubet iſt.L. 28. Cod. de usuris.muß solches bey Renthverschreibungen eben-für gehalten und erkennet werden;zumalen derJüngere Reichs=Abschied §. 170. &174.jährlichen Renthen, und die aus vorgestrek-Anlehn herrührigen Zinse in diesem Stük-nemlich in Betreff des Zinses gleich ma-mithin das Bündniß, so bey denen Zin-ziemlich, bey denen Jahrs=Renthenfür ohnziemlich muß gehalten werden.§. 10.Andern theils aber würde auf den Fall,erschienenen jährlichen Renthen zuramme zu machen erlaubt seyn sollte;von diesen zu Capital gemachten Ren-ermals erfallenden Renthen ebenfalls ei-Hauptsumme errichtet, von solcherhauptsumme wiederum Zinse genommen,weiters verfahren werden können; andassenige, so bey den ersteren zurumm.gemachte Renthen=Recht, beydenB2
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