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2 (1760)
Entstehung
Seite
197
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Stück.197Beurtheilung kein Unterſchied zu§. 14.dahingegen die beygebrachten Be-ächt erheblich, warum solle dann derannoch ſchwören, daß er zur Zeit derund seinem Sohn übertragenen For-Stephan F. in der That 700geschossen, oder in Capitali aufrichtiggehabt habe? Zudeme da der Ap-ts in ersterer Instanz bekennet, daßder Schuld=Verschreibung be-Rthlr. Ausweis der am 16tensich gegangenen Berechnung demSchuldner lediglich die Sum-Rthlr. nebst den davon à primain erfallenen Zinsen zu Last gestelletget schon zu hellen Tagen, daßzur Zeit der errichteten Schuld-weder die 700 Rthlr. vorge-sonsten zu fordern gehabt habe.aufgetragene Eyd ganz vergeb-flüßig; es seye dann, daß die ge-antniß annoch eydlich bestättiget,eines Eydes wiederum ſolle wie-rden. Welches da nicht nur allenerstrebet, sondern auch zu der Sachenicht das mindeste beytragen kan;für allemahl dabey, daß der Eydaft, und eben darum die Urthelohn-N 3