Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
198
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Sechzehendes198ohnkräftig und nichtig seye. Sententia enim,quae superfluum Jusjurandum decernit,quitatem continet, atque autoritatem reidicatae nunquam consequitur.LEYSER ad n Spec. 470. med. 7.§. 15.Nach also zernichtigt= und zertrümmertenbeeden Urthelen ist die Sache gleichsam vonneuem anzufangen, und zu untersuchen, wasdarinnen verfüget, und welchergestalten müsstgesprochen werden. Vorberühter massendes Appellantens Sohn die Schuldforderungvon 900. Rthlr. eingeklaget, und dabey vorge-geben, daß selbige ihme von seinem Vatter ge-gen Erlegung der 900 Rthlr. wäre übertragselbstworden. Da nun derselbe nachgehendeangewiesen, daß sein Vatter nicht 900, sond00 Rnur 700 Rthlr. zu fordern, und dieallererst im Jahre 1751 vorgeschossen haben /le; so hat er hiedurch zu Tage geleget, daßauchanfänglich eine falsche und ohnrichtige Sforderung eingeklaget habe. Ferneroffenbar, daß gleichwie der Appellantgangene erstere Urthel, oder das seinemzuerkannte Vorzugsrecht sich zugeeignet,Schuldforderung für die Seinige ausalso der Uebertrag nur erdichtet, und derter mit groben Lügen seye hintergangden. Wann diesemnach der Schuldner /cher wegen der Pfachtschuldigkeit von dem