187Stück.§. 7.welchem allem nach wäre also zu sprechen,diesjaͤhrigen Früchten dem Kläger zu-in dahingegen derselbe auch den Abgangfalls sich selbiger nach beygebrachtemse, oder sonst ergeben würde, zuhuldig, so dann die Beklagten in dieene Kosten nach rechtlicher Ermässi-zu ertheilen seyen.XVII.imerverdaͤchtigen Schuld-forderung.§. 1.Stephan F. hat ſein in Erb⸗Pfachtbendes Gut, oder besser zu reden, seinicht dem Jacob L. für 1313 Rthlr.überkommenes Recht dem ChristianJacob K., und solche endlich dem Ja-dem Bedinge übertragen, daßStephan F. die annoch rukstehen-Gelder, oder besser zu sagen dender annoch unbezahlten Kaufschil-ren solle.§. 2.aunhierauf verschiedene GlaubigereStephan F. ihre Schuldforderun-gen
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