Stück.147eines derer Klägere Angeben, daß sie nemlichüter dis dahin besessen, und also verjäh-hätten, nicht nur denen Acten, sondern auchjenen Klag=Schrift schnurstraks zuwi-§. 26.Welchem allen nach zu sprechen wäre, daßlinnen von der wegen jenes erbschaftli-heils, oder in hiesigen Landen gelege.worauf dererselben Großmutter,Margaretha Theresia, Freyfrau vonihrne von N. bey ihrer Vermählungangestelten Klage zu entledigen, undren, die Klägere hingegen in die die-aufgegangene Kosten nach rechtli-mäßigung fällig zu ertheilen seyen.***XII.Von Leitung des Wassers.§. 1.en in der Strassen (welche mitten durchdas der Gertrauden B. zugehörige,verwärts liegende, und so genanntesodann durch die dem Christopherhörige, und unterwärts liegende Cliefs-bgehet) entspringet ein sonderes undnichtK 2
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