Stück.81der Freyherrn von G. zu F. Impetraten an-dern theils ist zu recht erkennt, daß Revisiowohl gebetten, das Depositum zu restituiren,Demnachdie leztere Urthel vom 10ten Aprilzu reformiren, mithin gedachte Impe-nunmehro bey dem Rittersitze B. in pos-rio, salvo petitorio zu handhaben, so-die bey dieser Sache aufgegangene Ko-jedoch ausschließlich der in der Hofraths-om 20ten Decembr. 1748. vorbehalte-pensarum retardatae litis, als worin-betratus nach rechtlicher Ermässigung fäl-theilen, gegeneinander zu compensiren,gleichen seyen; Allermassen hiemitterkennt, zu restituiren befohlen, refor-gehandhabet und compensiret worden.VIII.Auslegung eines Bündnisses.§. 1.Jahre 1737. ist zwischen Johann O. soann Christian V. ein Pfandschafts=Con-rauoder Uebertrag geschlossen, und4 verabredet worden, daß unterEheleuten O. denen Eheleuten V.sen Wohnung her ein Gang von 3„Fuß
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten