42Viertesdabemeldet, jener hingegen ohnabwendigbestehet, und näher erweisen zu können vorgbet, daß er bey dem geschehenen Uebertragtdas Aufgeld sich ausdrucklich vorbehalten habe; so will es in allen Wegen erforderlichdaß der Kläger zu dem anerbottenen Bewei-zugelassen, und angewiesen werde.§. 13.Wannenhero dahin zu sprechen: würde Koertger rechtsgnügig erweisen, daß er beynem Schwagern gethanen Uebertragungauf die beklagte Abtey sprechenden Schuldderung das Aufgeld, oder agio sich vorbe-wasten habe: alsdann näher ergehen solle,Rechtens. Reservatis in finem expensis.* d. d. * d. „d. “ d.” d. x d. * ct. * c. * ct., † ct „ d. ⸳ ct . * cf. *Von Erkennung der Revision.§. 1.Demnach der von dem Capitulo ad St.veranlassete, und unterm 13ten N.☚vembris 1752. abgefassete Rechtsp.dahin ausgefallen, daß dem Freyherrn vonum die vorgeschlagenen Zeugen abhörenlassen, ein Terminus peremptorius vonWochen zwarn zu præfigiren, immittelsauch derselbe nach Anlaß Mandati vom
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