Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
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42Viertesdabemeldet, jener hingegen ohnabwendigbestehet, und näher erweisen zu können vorgbet, daß er bey dem geschehenen Uebertragtdas Aufgeld sich ausdrucklich vorbehalten habe; so will es in allen Wegen erforderlichdaß der Kläger zu dem anerbottenen Bewei-zugelassen, und angewiesen werde.§. 13.Wannenhero dahin zu sprechen: würde Koertger rechtsgnügig erweisen, daß er beynem Schwagern gethanen Uebertragungauf die beklagte Abtey sprechenden Schuldderung das Aufgeld, oder agio sich vorbe-wasten habe: alsdann näher ergehen solle,Rechtens. Reservatis in finem expensis.* d. d. * d.d. d. d. x d. * ct. * c. * ct., ct d. ct . * cf. *Von Erkennung der Revision.§. 1.Demnach der von dem Capitulo ad St.veranlassete, und unterm 13ten N.vembris 1752. abgefassete Rechtsp.dahin ausgefallen, daß dem Freyherrn vonum die vorgeschlagenen Zeugen abhörenlassen, ein Terminus peremptorius vonWochen zwarn zu præfigiren, immittelsauch derselbe nach Anlaß Mandati vom