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2 (1760)
Entstehung
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152
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152Dreyzehendes§. 7.Woraus dann mit beeden Händen zu greifen,daß der Appellat bey seinem Besitze rechtlichgehandhabet, und die Appellantin zu Hersiellung der Sache in den vorigen Stand schul-dig erkläret, mithin wohl gesprochen, übel afverispelliret, und derowegen nicht nur dieUrthel lediglich zu bestättigen, sondern anbeystanzdie Appellantin in die bey hiesigeraufgegangene Kosten nach rechtlicher Ermäs-ſigung faͤllig zu ertheilen ſeye.SoXIII.Vom Juramento dan- & residendorum.§. 1.Durch die in untergebener Sache erlaßtBeyurthel ist dem Kläger aufgegebenworden, Rechtsgnügig zu erweisen,er des Beklagten Dienst gezwungenerverlassen müssen, oder daraus seyeworden. Zu dessen Bewürkung hat derger zwey Zeugen vorgeschlagen, undauch würklich eydlich abhoͤren lassen.weilen er nun nach eröfnetem Zeugen=Bselbsten in etwa zweifelet, und Bedenken tras