196Siebenzehendes§. 13.Jedoch ich gehe noch weiter. Entwederseynd die von denen Glaubigern beygebrach-Beweisstücke so erheblich, daß die Nichtigkeitder Schuldforderung dadurch in Verdachgesezet werde, oder nicht? Ist das erstere, mithatwas Gewissen, und nach welchen Gese-Ur-unddann der Unterrichter es bey der vorherigkönthel belassen, und eine ohngerechtfertigt.nurverdächtig= Schuldforderung zusprechenodernen; zumalen eines theils ꝺer Uebertraein blosses Blendwerke, und aus Gefä-geschehen zu seyn daraus mit vollen Händengreifen, daß der Sohn seinem Vatter dietragene 900 Rthlr. baar erlegt, und ver-zu haben anfänglich vorgegeben, nachgaber die Unrichtigkeit der übertragenenkantderung selbst bekennen müssen, mithinweges zu glauben, daß der Sohn gegenübertragene falsche Forderung seinem VatterAndel900 Rthlr. werde gegeben haben.theils hat auch der Appellant schon in vori-Instanz ausgesaget, daß mit denen 700 Rthlnicht sein Sohn sondern er den übrigenbigern vorgesezet, und seine Forderungrichtlich eingestanden worden. WoraufUnterrichter hätte schliessen können unddaß die übertragen seyn sollende Schuldderung dem Appellanten oder Vatter annzugehörig, und folgsam zwischen dem
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