Stück.195s. 12.gleiche Bewandtniß hat es mit demzteriRechts= oder besser zu reden, Ungerech-eits-Spruche, und ist dieser eigentlich weite, als der erstere. Da er nemlich ing des Johann Adolphen P. bey derzen Urthel es lediglich belasset; so machetsich dererselben Nichtigkeiten pflichtig,die erstere Urthel obangewiesenenbehaftet. Zum andern werden dadurchdenen Glaubigern ferner beygebrach-eisstücke in Ansehung des Sohns Jo-dolphs für ohn=in Ansehung des VattersP. hingegen für so erheblich erkläret,iger über die Schuldforderung annochn, und deren Richtigkeit mit einem Eydeigen solle. Mithin widerspricht sich die-pruch um so grader, je weniger zu be-n, wie (damit jch mitISTINIANO in cit. L. 17. Cod. de Fi-deicomm. Libertat.ein Richter so thöricht, und töllpischinne, daß er jemanden eine Schuldfor-zuerkenne, an deren Richtigkeit er nochzweifelt, und darum gar den BeweisGewislich wann jemals eine Mis-der Unwissenheit und Ungerechtigkeiticket worden, so dörft man gegenwär-hel dafür zum öffentlichen Schaue aus-§. 13.N 2
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