Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
194
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Siebenzehendes194die vor Gerichtsschreibern und Schöpfen er-richtete Schuldverschreibung vorgeschossen wor-den. Sondern es hat der Schuldner wegen der700 Rthlr. einen neuen und besondern Scheinausgestellet, darinnen aber keinesweges vermeldet, daß die 900 Rthlr. bis dahin nicht erle-get, und daher die 700 Rthlr. einen Theil de-Anlehnsversprochenen 900 Rthlr. und desausmachen solten. Gesezt auch: es wäre solchgeschehen; so wären die 700 Rthlr. aufbetrügliche, falsche, und kraftlose Ver-dung vorgeschossen. Folglich ist nicht nur denAppellanten, oder dessen Sohn das VorzRecht widerrechtlich zuerkennet, sondern anbezsothane Urthel darum ganz nichtig, weileneines Theils denen Acten widerstrebet. Senten-tia enim actis non conformis nulla,tua est.L. 17. Cod. de Fideicomm. Libertat.andern Theils auch einen irrigen und falsaSatz, als wann nemlich die 700 Rthlr.vorherigtAbſchlag, und zu Erfuͤllung derVerschreibung vorgeschossen, und dadurchVerpfändung erneuert, oder bestättiget wor-den, zum Grunde leget. Si aurem judex ratio-exprimat, sed falsam, atque ineptam,sententiam.SCHOEPFFER in synop. Jur. priv. Li-lit. 1. u. 31.