Stück.93Verpfändung iſt von ihrer Geburtfüllig und lebloß gewesen, derselbenends auch kein neues Leben eingeflöſ-neue Würkungs=Kraft mitgetheilet,Kihlr. nie vorgeschossen, die Ver-icht wiederhohlet, sondern bey demplatterdinges belassen, und al-pfändung auf keine Art noch Weiseorden. Da auch die vorherigeg auf die nachgehends vorgeschos-nde 700 Rthlr. (an derer Erlegungzu zweifeln) nicht ausgedehnet,Vermögen des Schuldners nichtloch etwas zum Unterpfande gestel-lediglich angeführet worden, daßfür die 700 Rthlr. eine Obliga-Rthlr. zum Unterpfande habe;Vernünftiger sich beygehen lassen,Verpfändung geschehen seye; zu-chuldverschreibung, welche in demheine, als ein Unterpfand geſtelletig, und der Appellant auch dessenausgeübten Betrugs und Ar-heilhaftig ware.§. 11.also zur Genüge abzunehmen,widerrechtlich, und nichtiglich beyRechtserkenntniß vom 9ten Aug.chenworden seye. Irrig undist es, daß die 700 Rthlr. auf
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