Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
192
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Siebenzehendes192erich7chö-ten sammt allen Anhörigkeiten ausser-lich vor Gerichtsschreibern, und zweyenpfen verschrieben und verpfändet hätte.nun beede nachgehends gestehen, und bekmüssen, das der Zeit nemlich im Jahresonderndem Stephan F. die 900 Rthlr. nicht,var nui7. ausallererst am 16ten Nov. 1751, und700 Rthlr. Vermög des von ermeltemgestellten Schuldscheines vorgeschossen, so dannwegbesagter Stephan F. hernach annochZinsen, Pfachts, und sonsten 102 Rthlr.dig geworden seye; so kan ein Kind vonJahren daraus schon folgern, daß einesdie Schuldbekenntniß, und Verpfändung,14ten Nov. 1750 ein betrügliches,tes, falsches, kraftloses, und nichtigesseye. Und also andern theils der Appellan-raus ein Vorzugs=Recht um so wenigernemliten möge, als die Hauptquelle,sondernSchuldforderung nie lebendig.dem erstern Augenblicke an faul und todtsesen.§. 10.Ob demnach gleich in dem zweytern Salcell /scheine vom 16ten Novembris 1751. enthund einverleibet, daß der Appellant fürdeRthlr. zum gewissen Unterpfande eine Ltion von 900 Rthlr. habe; so ist hiedurchweder die vorherige Verpfändung bestenoch eine neue gegeben, und ertheilet