178Fünfzehendesder sünfte Theil Hauses mehr, dann der An-theil Guts, werth gewesen, und der Ap-lant dabey vervortheilet seye, oder nicht.§. 16.Eine nemliche Bewandtniß hat es mit dendem Vergleiche übernommenen 62 Rthlr.Kosten. Es ist nemlich von dem Appellantennicht einstens angeführet, wo der durchVergleich übertragene Antheil der gekümmerwie hochgewesenen Kaufschillingen herrührederselbe sich betrage, und was die Mutter da-ran für ein Gerechtsam gehabt habe.ben seynd ordentlicher Weise als baareunter den Gereyden zu zählen, und wiEheberedung §. 4. in dürren Buchstaben erweh-ver-net, daß selbige von einem in ersterer Ekauften Gute herrühren, und also unterGereyden zu rechnen. Da nun auch einres nicht erwiesen, mithin der Appellat dieseben wenigstens zur Halbschied sich zuzueigApfbefugt; so ist unermeßlich, wie derkönne,verletzet, und beschädiget seynihme diese gegen Herausgebung 62 Rthlr.,dann Uebernehmung der Kosten überlassenden. Jedoch worzu so vieles? Genug,die Einklage verspätet, und dadurch die vorig-Urthel schon sattsam gerechtfertiget seye.§. 17.Als viel das dritte Beſchwer anlangmithat des Appellantens Mutter im Jahr
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