Stück.177önlich mit errichtet, und eigenhändig un-lieben, da er die Klage allererst im Jahreangeführet, und also selbst eingeständigt-gegebener Massen die vorgeschriebenessen lassen; so muß vorbelobtes Ge-ibenfalls eintreffen, und die Massetenim haec lex obtinet, quando mi-ullum habens curatorem, nec veniaimpetrata vendit.ININAN ad L. ult. Cod. si major factusalien.§. 15.solcher der Sachen Liegenheit wäretzung zu untersuchen nicht einmal nö-immittels des Appellantens UnfugTag zu legen, so will ich hievon nurWorten erwehnen. Die Verle-darin bestehen, daß dem Appellan-dem übertragenen Gut haftendeir. durch den Vergleich wären aufworden. Alleine wer mag wohlVerletzung abnehmen, oder herlei-Appellant hat den Werth des Guts-zu reden, des abgetrettenen Antheilsal angerühmet, vielweniger erwiesen.) keineswegs zu vermuthen, daß so-Antheil mehr nicht, dann 1200 Rthlr.zumalen niemand auf ein Gut ebenals dasselbe werth ist, herschiesset.ganz keine Rechnung zu machen,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten