Stück.179mit ihrem erſtern Ehemanne zu Wideraufbauungdes auf dem Gut zu A. gewesenen, und abge-brennten Hauses 300 Rthlr. bey Johann W.genommen, die Erbgüter dafür verpfändet,Verpfändung gerichtlich bestättigen las-ehrender ersterer Ehe seynd davon 80dann in zweyterer Ehe 20 Rthlr.,findlich die übrigen 200 Rthlr. von demKanten im Jahre 1738 wieder abgelegetden, wessen Halbschied derselbe also derma-dem Appellaten, als Mobilar=Miter-ruck forderet.§. 18.rdentlicher weise wäre zwar an demen ich allezeit der Meynung gewesen, daßder Mobilar⸗Erb die gerichtlich be-Verpfändungen, oder ForderungenObservanz, und Gewohnheit er-also auch alle Schulden, wann gleichGüter dafür verpfändet, und die Ver-gerichtlich bestättiget, abführen undzumahlen ad eum effectum, ut de-utetur personale mobilare, dum in-tumque haeredem mobilarem, & im-ren.quaestio est, hypotheca adjectanutat naturam debiti natura sua mo-ad jus Leod. Part. III. Obs 464. num. 6enim hypotheca apta est: obligationemnec per se, aut principaliter subM 2
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