Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
172
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172FünfzehendesdenensieBündnüsse so auszulegen, daßLandes= und gemeinen Rechten übereinstim-mend, und gleichförmig werden.§. 9.Ohne ist zwar nicht, daß nach dieser Auslegungalles Geld und Gereyden zu Anerkaufungmichbeweglicher Güter hätte verwendet,in derdenen Vorkindern dasjenige, so ihnenEheberedung zugeleget worden, wiederumaber-nommen werden können. Immittelsder vorige Schluß deßfalls nicht abzuändern,noch eine andere Auslegung zu machen.sezt: die Eheleute hätten alles Geld undreyden verzehret, und wäre bey AbsterbenFrauen nichts mehr erfindlich gewesen,de der Appellant alsdann wohl seineschied nachsuchen, oder forderen können,ihme die verzehrte Halbschied aus denvergl.weglichen Gütern sollte ersetzet undwerden? Nein, ein solches möchte ihmenen Wegen gelingen. Nach den hiesigdes⸗Rechten haben die Vorkinder zuGereyden nicht das allermindeste Recht,dern gehoͤren selbige ꝺem LeztlebendenDie Mutter ware also dem Appellantedenen Gereyden etwas zuzuwenden nichtschuldet, sie konnte darüber nach ihremlieben verordnen, und folglich BedingOavorschreiben, wie sie immer wollte.nun denen Vorkindern ein mehreres