Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
171
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Stück.171die Halbschied gebühren thäte. Al-solcher Grund ist viel zu sandechtig unddann daß darauf ein festes Be-et werden könne. In der Ehebe-ſet es ausdrüklich, daß die bey demfindliche Gereyden, Forderungenandere mobilia zwischen demund denen Vorkindern in zweysollen getheilet werden. Folglicheberedung auf die des Hauses umausgedehnet werden; als diese wederyden, weder denen Forderungen,belde zuzuzählen: anbey keineswegsen, daß jene Gelder, womitten dieet worden, bey dem Absterben seyenund vorräthig gewesen.§. 8.verordnet die Eheberedung §. 8. instaben, daß alle diejenigen Fälle,ärtig nicht haben ausgedrucket wer-sich aber ins künftig zutragen dörf-der Landes=Ordnung, und ge-serlichen Rechten sollen entschiedenDa nun nach der Landes=Ord-zweyter Ehe erworbene ohnbe-ter der zweytern Ehe, und denenverbleiben; so mussen nach des-die Hauses dem Appellaten,ihr dessen Kindern um so ohngezwei-ennet werden, je bekannter dieBünd-