170Fünfzehendesrenden zweyten Ehe gekauften des Hausessich zugeeignet, sondern auch noch allerley Ne-benforderung rege gemacht, und eingeführet.§. 6.Da immittels nach geschlossener Sache dieUrthel am 15ten Nov. 1756 dahin ausge-daß Beklagter von der wegen der in zweyEhe erkauften ʒ ʒ des Hauſes angehobenen Klag1734loszusprechen, sodann der am 28 Maygetroffene Vergleich für gültig zu erklären,ner Beklagter von der wegen der von dem Kgern bezahlten 200 Rthlr. gemachtenrung freyzusprechen, und endlich die Kostengeneinander zu vergleichen seyen;Klaͤger davon stehenden Fusses provociret,Berufung am 4ten Decembr. dahier eingret, sodann den libellum gravaminum am-Jan. überreichet, mithin die Feyerligrichtig beobachtet.§. 7.In Betref der Hauptsache setzet der Kläg-nunmehrige Appellant sein ersteresdarinnen, daß ihme die Halbschied derses seye abgesprochen worden.schwer hat nichts anders zum Grunde,gleichwie denen Vorkinderen die Halbschleiniger Gereyden in der Eheberedungdenund ausbedungen worden; also auchben von alldemjenigen, so aus ꝺenen Ge-oder Gelde währender zweytern El-
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