165Stück.conveniunt. Mithin ist dasjenige, so aus derinterlassenen Erb= und Enterbung hergenom-mu.werden will, viel zu nichtig, dann daßZernichtigung des Kaufs bewürken§. 6.nun aus deme, so bis dahin angeführet,Unfug der Nichtigkeits=Klage zu hellen Ta-zuget; so ist annoch zu untersuchen übrigAppellant nicht wenigstens auf die Auf-oder Rescission des Kaufs anzutragenget seye? Dieses will derselbige aus ei-eyfachen Grunde behaupten, daß nem-Wilhelm A. seinen fünften Theil demnten für 240 Rthlr. verkaufet, sodanneinen fünften dermalen für 450 Rthlr.erlassen, noch übertragen wolle. Alsrstere anlanget, so weiset zwar die vonellaten selbsten beygelegte Rechnungß der Appellat den einen fünften TheilRihlr. anerkaufet habe. Dabey istzu erwägen, und der merkliche Unter-machen, daß der Appellat seinemWilhelmen A. die elterliche Schul-tunter ein Post von 70 Rthlr. anzu-aufgerechnet, und von dem Kaufgeldedahingegen er den dem Appellan-Last gereichenden Schulden=Antheilmen, und nebst dem Kaufgelde abzu-gelobet habe. Woraus sich dann dervon selbsten machet, daß der AppellatL 3
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