Zwölftes148nicht allezeit laufendes Wasser. Diesesvon einigen Jahren her von Seiten desdurch einen von denen Cliefswiesen bis aufTrielsfeld quer durch die Gaß gehendDamm so geführet, oder besser zu redengeschnitten worden, daß selbiges nothwendigAblaufDinges auf die Cliefswiesen seinennehmen müssen.§. 2.derDa nun sothaner Damm voneinetrauden B. jungsthin niedergerissen /Wasser an Seiten des Trielsfeld dur-gemachten Graben so abgeleitet wordenfliees auf die Cliefswiesen nicht meh-ehebenhat erſagter K. wider die GertraudanGewalt= oder Spolien=Klageund am 6ten April 1756. die Urthel dahinhalten, daß der Klaͤger bey der in Actiestrittenen Wasser=Leitung in possessoriopetitorio zu handhaben, dahingegenklagtin die Sache in den Stand, wieante motam litem gewesen, cum damnoomni causa herzustellen schuldig, anbeyaufgegangene Kosten fällig zu ertheilen seynf. 3.dieVon dieser Urthel hat demnachklagtin stehenden Fusses provociret, dieeinlegte Berufung am 4ten May dahierführet, zugleich um eine zweymonatlicheAus-strekung der Nothfriste gebetten,
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