Eilftes146gehören, mithin denen Klägern, als MobilaErben des Wernern von N. gebuͤhren.ne welcher Schluß und Folgerung ist daraufGewislichauf untergebene Sache zu machen?kein anderer, dann sothane Urtheln dahierschiklich angebracht worden, und die Kläs-mit einem paar Cammeral=Urtheln, wer weißaus was Ursachen prangen wollen.§. 25.Was übrigens die von denen Klägernsehr angerühmte, und so hoch getriebenejährung bey untergebener Sache ausrichtenalsle, ist um so weniger zu ermessentheils die Beklagten bey den in hiesigen Landensarlegenen Stock= und Stamm=Gutern län-gehandhbaet, ja die Güter denenselben soerkennet, desfalls mandata executiva erlas-und folglich die Beklagten aller MuthmaſtAnnach in die Güter eingesetzet worden.theils auch, und falls die BeklagtennothBeſitze und Genuß ꝺerer Guͤter nicht geKlagget wären, alsdann die Klägere nichtgehabt hätten, ihre desfalls angehoben-im Jahre 1673 abzuänderen, und1750 zu bitten, daß die Beklagtenauftung derer Güter möchten angewieseschuldig erkennet werden; zumalen sie selbst gabsolchen Fall die Güter besessen, oder abniemand sich in dem Besitze befundenWoraus sich dann zu klaren Tagen legt
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