Stück.145§. 24.zwey andern bey dem Cammer=Ge-1ten April 1757 ergangenen, undKlägeren in jetziger Instanz beyge-Urthelen seynd von solcher Art undnicht, daß daraus eine Verknü-Gemeinschaft möge hergeleitetWie aus den in vorigen Jahrhun-gepflogenen Acten zur Genüge zuso ware nemlich die Frage, ob dieRühlen zu Z. haftende Erb=Renthalter Roggen, deßgleichen der zumgehörige Erbpfachts=Roggen fürGereide zu halten, und zu der Im-ar-Erbschaft gehörete. Diese wurdezum Vortheile der nunmehrigenentschieden. Als aber die KlägereCammer=Gerichte provocirten; seten April 1757 die vorigen Ur-änderet, und gesprochen, daß diedie eingeklagten 18 Mltr. RoggenvorZeit des Wernern von N. imtödtlichen Hintritts bis zu der imbeschehenen Widerlöse, deßglei-klagten Erbpfachts Roggen, Ren-alten, sammt von Zeit des Wer-tödtlichen Hintritts verfallenenpellanten zu entrichten schuldigCammer=Gericht hat also geur-eingeklagten Erb⸗Renthen,hten zu der Mobilar=Erbschaftge-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten