Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
144
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Eilftes144richte einen nagelneuen Proceß sollen angehö-ben haben; zumalen sie bereits in dem Bes-waren, und also nichts mehr zu suchen, nochzu begehren hätten. Ingleichem würdenKlägere, Falls die Cammergerichtliche Urtheilauf die in hiesigen Landen gelegene Stok= undStamm=Güter ausgedehnet werden mödsich von dem rechten Wege nicht haben ablenken, noch verleiten lassen, von der erhaltenenUrthel abzugehen, und dahier die Sache vonneuem anhängig zu machen, sondern dieselbMuthwürden vielmehr aller vernünftigenmalmassung nach Himmel und Erde bewegben, um bey dem Cammer=Gerichtedatum de exequendo zu erhalten, und aufse Weise zu dem Besitze und EigenthumGüter zu gelangen. Ueber dieß warewärtiger Punct von denen Klägern bereittvonJahre 1673. dahier eingeführet,Beklagten auch die Einreden beygebracht,hin die Beklagte, untergebene Sache ohneCanordentliche Rechts=Hülfe bey denGerichte anhängig zu machen, so wenigals wenig das Cammer=Gericht zumtheile der dahier bereits gegründetengebbarkeit, wie auch zu Schmaͤlerung desInstanz-Rechts selbige anzunehmen berechtauchalſo daß auf die Cammergerichtliche Urtheilne Acht gegeben werden möchte, wannselbige gleich von den in hiesigen Landen§.24nen Gütern ausdrüklich erwehnete.