Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
143
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Stück.143Verner Freyherr von N. darüber zu verord-oder testieren nach hiesigen Landes=Rech-wenig, als nach der Eigenschaft desseye berechtiget gewesen.§. 23.Diesem vermeynen zwar die Klägere dah entgehen, und von sich ablehnen zu wol-von denen Beklagten bey dem Kay.und des Reichs=Cammer=Gerichtetio ad videndum se redintegrari inrenunciatam, & declarari haeredesausgewürket, sie indessen durch dieOct. 1739. eröfnete Urthel von derin Klage entlediget, und also in Betrefunwärtigen Rechtspflege bereits eineftige Urthel vorhanden wäre. Alleineund willig ich die beygebrachte Urthelhung anderer Güter annehmen, soan ich selbige dahier, und in Betrefhiesigen Landen gelegenen Stok= undGüter gelten lassen. Da nehmlichihrter massen die Klägere am 15ten73. selbsten angegeben, und bekennet,Beklagten, und der Freyfrauen vonHalbschied der von weiland Wernernhinterlassenen Allodial=Stok= undZüter zuerkennet worden; so magVernüftigen wahrscheinlich vorkommen,Beklagten von ihrem auserwonnenenabgelassen, und bey dem Cammer=Ge-richts