Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
142
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Eilftes142oderders ist, dann eine nicht AnnehmungNachlassung desjenigen erbschaftlichentheils, welcher jemanden nach denen Gesetzzukommt, und gebühret. Etenim renunctio est voluntaria rei, aut juris sui repudiatio, sive remissio.GIPHANIUS de renunciat. Cap. I.In quo significatu idem denotant renuncia-refutatgræcètio, cessio, contentio, recusatio,hungremissio, repudiatio, resignatio,Verzἀποταξις, vulgo Begebung,Verzicht.DALNER de varior. jur. renunciat.num. 16.so wird die Natur und EigenschaftGüter durch den Verzicht um so weniggeänderet, als der verziehende Theil indes Verzichts an denen Gütern keinenverkaufnimmt, mithin selbige wederweder überträgt, weder veräussertsondernwelchdarüber einiger massen verordnet,zugiebt und geſtattet, daß derjenisonst nur ein Theil derer Güter, oder Erbsdesgebühret, nunmehro und in Gefolgzichts die sämtlichen Güter sich zueignetsich der ganzen Erbschaft unterziehendatWornach dann der endliche Schlußwor-zufassen, daß gleichwie die GüternachMargaretha Theresia verziehenVerzicht elterliche Erbguter, oder S.Stamm-Güter ebenwohl verblieben / Wernst