Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
125
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125Stück.werde, mithin die zum Heyraths=Pfen-gegebene 14000 Goldgülden auf denFall 16177. und auf den andern 17700.gemachet. Erweget man ferner,Zeit, als die Margaretha Theresiageſchritten, drey Brüder verſtorbenund dadurch der Erbschaft ein merk-wachs geschehen seye; so ist die Rech-zu machen, daß der zweytern Toch-grössere Heyraths=Gab gebühret, undbraths=Pfenning gegebene 29500in Kind= oder Erbtheil bey weitem nichtaben.Erstlich darf nicht einmahl ingezogen werden, daß wann die dreySöhne im Leben geblieben wä-dann einem jeglichen dererselben we-ben so viel, als der ältesten Tochterhätte.Da nun die Mutter bey aus-den fünf Kindern, nemlich drey Söh-zwey Töchtern, den Heyraths=Pfen-000. Goldgulden angeschlagen, undhätte diesem Anschlag zufolgeSohn, oder wie man selbigen zuget, der Stamm=Herr, falls allehwister im Leben geblieben wären,Pfenningen fünfmahl 14000. oderoldgülden auszuzahlen gehabt. Wor-unhintertreiblich folget, daß, gleich-derer Kinder verstorben, und dem-zwey Töchtern ein Heyraths⸗Pfenningdar, also in Ruksicht des mütterli-chen