115Stück.erden möchte, vor allem die Stock= undStamm=Güter zu specificiren, und der Ge-ihr nach zu erweisen. Welchem da der Be-klagte am 22ten Dec. selbigen Jahrs entgegensendaß er von keinen acquisitis zu sagenßte, anbey der Gegner als Kläger seine In-entien erweisen, und darthun müßte; so istaus dem Verhandelten zu entnehmen)Punct nicht weiter fortgesetzet, gleich-Aldie Sache in den übrigen Puncten betriebenden, wie die dahier so wohl, als bey demſerlichen Cammergerichte vielfältig ergan-Urthelen solches des mehreren bewähren.§. 9.Endlich wurde auch der lange Jahre ein-elafene Punct wiederum aufgewecket, undsten Nov. 1750. von denen Erben des ein-zten Erbes angezeiget: die Ursache, warumsehn= und Haus E. ihnen abgesprochensolte gewesen seyn, quod nec trans-nes, nec renunciationes filiarum illu-generales ad feuda extendantur. Im-aber wäre der Gröste, oder doch einglicher Theil vorbemelten Hauses allodial:müßten die Allodialien von dem Lehnesondert und zu ihnen um so mehr abge-werden, als gegenseitige Großmutterrgaretha Theresia ihrem Bruder Wernernihren kindlichen Antheil 29500.Rthlr.H 4
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