120EilftesRthlr. abgestanden, und zu freyer willkührgen Disposition überlassen hätte.§. 10.Hiemit gienge also der Proceß gleichvon neuem an, und wurde nunmehroJuniimehr eingeschläferet, sondern am 27sten.1753. dahin entschieden, daß die Beklagbey den Gülich= und Bergischen Allodial-und Stamm-Gütern des Wernern von A.Gefolg vorherigen possessorial Rechts=2scheide, und Verfügungen in possessoriopetitorio zu handhaben, anbey die Klägere indie aufgangene Kosten fällig zu ertheilen§. 11.sothOb nun die Klägere gleich vonhaupUrthel revidirten, und ihr Beschwehrsächlich darinnen gründeten, daß die Stok-mmerStamm=Güter in Ansprache nicht gemein-sondern nur diejenigen Allodialien, welcheTestierer von seiner Schwester MargarethTheresia erhandelt, forderten, und alsorige Urthel einen andern Punct, als worübtdermalen gestritten würde, entschieden hätte,so wurde jedoch am 29sten Nov. 1754rige Urthel ihres alleinigen Innhalts bes.get, und dadurch die Klägere genöthiget /petitorium einzuführen, und zu bitten,die Beklagten zu Abtrettung jenes Ant-welchen der Werner von N. von seiner S.
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