Eilftes11810ten May 1673 die Urthel dahin aus, daßKlägerinn noch zur Zett bey der Halbscheid dervon weiland Werner Freyherrn von N. hinterlassenen Allodial=Stock= und Stamm=Güterzu handhaben, wegen des prätendirten,ist, des von des Beklagten Gemahlinnen ver-ziehenen dritten Theils aber zu Ausführungdes daruͤber allbereits eingeführten petitoriihinzuverweisen seye. Und endlich wurde oftewehnter Freyherr von W. bey dem Lehn= undHause E. nicht nur in possessorio gehandhabet,sondern auch vorbemeltes Haus demselben s.gar in petitorio zugesprochen und anerkennet.§. 8.Solchemnach änderte der von dem Bnern Freyherrn von N. benennte Erb,vielmehr dessen angeordneter VormundSprache, und stellete am 15ten May 1673 da-hier vor, daß dem Freyherrn von W. so wohlals der Freyfrauen von M. die Halbschied dervon weiland Wernern von N. hinterlassenenund denAllodial=Stock= und Stamm=Güter,darauf gewachsenen fructuum pendentiumzwar zuerkennet: gleichwie aber wohlgemelteFreyherr von N. Zeit seines Lebens einenraumen Theil Güter von des von W. Ehelichsten titulo pro rata temporis exulcerationeroso zu seiner freyen Disposition acquirireund diese der liberae dispositioni unterwuͤrfisalso besagtem Freyherrn von W. aufge-
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