Druckschrift 
2 (1760)
Entstehung
Seite
117
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11Stück.gen Allodial=Gütern gehandhabet zu werdenwürkete auch aus, daß am 13. Augustverschiedenen Beamten anbefohlen wur-den Supplicanten bey denen Allodial=Gü-seinen Antheil salvo jure cujuscunqueglich zu handhaben.§. 7.Als nun obbesagter Freyherr verspührete,auf dem rechten Wege seye, so triebeSache immer weiters fort. Er nahmealben eine Gewalt Holz in Ansprache,wurde auch am 17ten Nov. 1672 dabeydem Bedinge, falls selbige allodial seye,habet. Er forderte von den in hiesigengelegenen Stock= und Stamm=Guternorräthigen Fruchten, geriethe darüber mitingesezten Erbe in einen ordentlichen Pro-und erhielte am 4ten May 1673 die Ur-daß er bey solchen Früchten für seinen An-handhaben seye. Er nahme demnachtock= und Stamm=Güter selbsten in Be-und erlangte dabey am 6ten May selbigeneinen Befehl, daß die Beamten ihn beydenen Aemtern vorhandenen Allodial-und Stamm=Gütern handhaben sollten.eineSchwester Maria Agnes Tochter,Freyfrau von M. wider ihn klagte,Gemahlinn der elterlichen Erbschaftunterdings begeben, und also solcher An-Klägerinnen gebührete, so fiele am10tenH 3