316Eilftesnung zu erklären, daß, nachdeme seine jüngereFrau Schwester Margaretha Theresia mit demFreyherrn von W. sich verheyrathet, hätte dieselbe bey Ausrichtung der Ehesteuer vermöggegebener Quittungen, und sonsten an verschie-denen Gerichten gethaner Declarationquotam filialem auf ihn, als ihren einzigBruder dergestalt resigniret, daß er damitBesag sothaner Briefe gleich seinen andereneigenthümlichen Erb= und Gütern seinesGefallens schalten und walten können,Dahero dies gemelter seiner Frau Schwefvorhin gehabtes Recht, und Antheil, und alszweyaus der ganzen elterlichen Verlassenschaftallendritte Theile ihme gebührten und anerwären.§. 6.uniDieses veranlassete also verschiedenesiengschwehre Rechts=Irrungen. Erstlichseineder Anton Freyherr von W. namensan,Ehegemahlin Margaretha Theresiabrüderliche Testament bey dem Magistrat /C. als dem Richter des Sterbhausesstreiten. Da aber selbiges nicht gut vonten gehen wollte, sondern am 3ten Augt1672 gesprochen wurde, daß der haeres test.mentarius bey weiland Werner Freyhesunvon N. Nachlassenschaft in possessoriomariissimo zu handhaben seye; so wendeteselbe sich anhero, begehrte bey den hinterlas-
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